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§ 1. Miete
1.1 Die Miete schließt Kfz-Steuern,
Haftpflichtversicherung und Schmierstoffe ein, nicht jedoch den
Treibstoff und die Rundentickets. Für die Berechnung der km ist allein
der Tachometer maßgeblich. Bei einem Versagen des Tachometers oder einer
Beschädigung der Plombierung ist sofort der Vermieter zu verständigen.
Erfolgt diese Benachrichtigung nicht oder nicht sofort, ist der
Vermieter berechtigt, pro Miettag eine Fahrstrecke von 800 km zu
berechnen. Das gleiche gilt, wenn der Mieter den Tachometer oder die
Verplombung vorsätzlich beschädigt. Dem Mieter bleibt es unbenommen,
eine geringere Kilometerleistung nachzuweisen.
1.2 Bei der Anmietung ist eine
Anzahlung in Höhe der zu erwartenden Miete oder eine zu vereinbarende
Kaution zu leisten. Die restliche Miete ist bei der Rückgabe fällig und
zahlbar.
1.3 Bei Verzug des Mieters ist der
Vermieter berechtigt, eine Mahngebühr in Höhe von € 4,00 ab der 2.
Mahnung sowie 12% Verzugszinsen zu verlangen.
1.4 Nimmt de Mieter das Kfz trotz
Reservierung oder zum vereinbarten Termin nicht ab, kann der Vermieter
dennoch die vereinbarte Miete verlangen. Aufgrund des
Kooperationsvertrages der Nürburgring GmbH gelten die gleichen
Stornierungsfristen. |
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§ 2. Pflichten
des Mieters
2.1 Der Mieter hat das Kfz sorgsam
zu behandeln, insbesondere die technischen Vorschriften und
Betriebsanleitungen zu beachten sowie die Verkehrssicherheit zu
gewährleisten. Öl, Wasserstand,
Reifendruck sind vom Mieter während der Mietdauer regelmäßig zu
kontrollieren.
Grundsätzlich ist eine maximale Drehzahl von 7.200 u/min einzuhalten.
Wird der Motor überdreht (Verschalten, Fahrfehler), so hat der Vermieter
Anspruch darauf, dass der technische Zustand des Motors auf Kosten des
Mieters überprüft wird. Wenn im Verlauf eines
Einsatzes ein Motorschaden eintritt, dem ein Überdreher durch den Mieter
vorangegangen ist, so gilt als zugestanden, dass der Schaden auf dem
Überdreher durch den Mieter beruht. Bei Überdrehern
durch verschiedene Beteiligte gilt dies anteilig. Der Vermieter kann
anhand einer Plombierung das Überdrehen nachweisen.
Der Mieter darf vor oder während der Fahrt weder Drogen, noch Alkohol
oder sonstige Rauschmittel noch Medikamente zu sich nehmen, welche dazu
führen können, das Fahrvermögen auch nur
geringfügig zu beeinträchtigen.
Der Mieter erhält vor der Fahrzeugübergabe eine ausführliche Einweisung
in die technischen Eigen- und Besonderheiten des Kfz. Hierbei wird der
Fahrer über die Gefahr von Aquaplaning bei Nässe
durch die breiten Reifen und ein entsprechendes Verhalten hingewiesen.
Während der Nachtzeit (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) darf das Kfz nicht auf
öffentlichen Straßen abgestellt werden.
Das Kfz darf nur in der vertraglich vereinbarten Art genutzt werden.
Fahrten ins Ausland bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung des
Vermieters.
Der Mieter hat die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die
Straßenverkehrsgesetze zu beachten. Er haftet für alle
Verwarnungsgelder, Bußgelder und Strafen inklusive der dadurch bei dem
Vermieter entstandenen Kosten, die auf seiner Benutzung des Kfz beruhen. |
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§ 3.
Haftung des Mieters für Schäden
Der Mieter haftet bei Diebstahl, sowie für alle Schäden, die während
der Mietzeit an dem gemieteten Kfz entstehen oder durch seinen Betrieb
verursacht werden, es sei denn, er weist nach, dass ihn hieran kein
Verschulden trifft. Bei unverhältnismäßig hohem Reifenabrieb aufgrund
unsachgemäßer Nutzung ist der Mieter schadenersatzpflichtig. Tritt ein
Reifenschaden ein, hat der Mieter Anspruch auf Ersatz, sofern der Schaden
nicht durch fahrlässiges verhalten des Mieters entstanden ist. Der Vermieter
haftet dem Mieter für alle Beschädigungen des Fahrzeuges, welche während des
Betriebes durch den Mieter entstehen. Der Mieter wird auch nicht etwa
dadurch von seiner Haftung befreit, dass sich der Unfall als Folge eines
technischen Defekts oder einer Materialermüdung darstellt und dies
unabhängig davon, ob die Ursache bereits bei Mietbeginn angelegt oder
während der Mietzeit entstanden ist. Bei Schäden am Mietauto haftet der
Mieter für tatsächlich angefallene oder gem. Sachverständigengutachten
festgestellte Reparaturkosten, Bergungs- und Rückführungskosten,
Sachverständigenkosten, technische und merkantile Wertminderung, Mietausfall
während der Reparaturzeit bzw. bei Totalschaden für die
Wiederbeschaffungszeit; bei Diebstahl für den Wiederbeschaffungswert. Als
Mietausfall ist pro Tag eine Tagesgrundgebühr zu erstatten. Der Nachweis
eines geringeren Schadens bleibt dem Mieter vorbehalten. Bei Anmietung über
Firmen (GmbH usw.) haftet der Geschäftsführer, bzw. der Inhaber für Schäden
an dem Auto auch persönlich.
Für Unfallschäden besteht eine Versicherung zu Gunsten des Vermieters.
Hierbei gilt eine Netto SB des Mieters von Euro 5.000,- beim Suzuki Swift
Sport ●
Euro 8.000,- bei den BMW 120i/Golf GTI/BMW 325i E46 ●
Euro 10.000,- bei den VW Scirocco/BMW 330i ● Euro 20.000,- bei dem BMW M3 E46 Competition/Porsche 911 Carrera 996
●
Euro 25.000,- bei dem BMW M3 E92 ● Euro 30.000,- bei dem Porsche 997 4S
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Euro 50.000,- bei dem Porsche 997 GT3 3.8 ● als vereinbart, die vom Mieter zu tragen ist. Sollte die Versicherung eine
Regulierung verweigern und die Gründe dafür in der Person des Mieters
liegen, so hat der Mieter für den Schaden aufzukommen. Der Mieter hat
grundsätzlich keinen Anspruch auf Übereignung der beschädigten Teile
und/oder des beschädigten Fahrzeuges. Sollte die Versicherung eine
Regulierung verweigern und die Gründe dafür in der Person des Mieters
liegen, so hat der Mieter für den Schaden aufzukommen. |
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§ 4.
Pflichten und Haftung des Vermieters
Der Vermieter übergibt das Kfz ein einwandfreiem, gereinigtem,
betriebssicherem und verkehrssicherem Zustand sowie mit
unbeschädigten Plombierungen diverser Bauteile. Außerdem erhält der
Mieter die Kfz-Papiere. Dem Mieter wird das Recht eingeräumt den
technischen Zustand des Fahrzeuges in der Werkstatt der Firma RentRaceCar/HTK GmbH, Wiesemscheid eine Stunde vor Mietbeginn zu
begutachten. Das Fahrzeug gilt als technisch einwandfrei abgenommen,
sofern der Mieter vor Übernahme keinen schriftlichen Vorbehalt an
den Vermieter richtet. Karosserie und Lackbeschädigungen sind
ebenfalls seitens des Mieters im Wege des Vorbehaltes anzumerken.
Sofern eine Abnahme unterbleibt gilt der technisch einwandfreie
Zustand des Fahrzeuges als zugestanden.
Der Vermieter haftet nach Abnahme bzw. zugestandener Abnahme durch
den Mieter nicht für den Ausfall des Fahrzeuges durch technischen
Defekt.
Die Gewährleistungsvorschriften des §§ 536 ff. BGB finden keine
Anwendung. Insbesondere besteht kein Anspruch auf Erstattung des
Mietzinses. Wird während der Mietzeit ohne Verschulden des
Mieters eine Reparatur notwendig, um den Betrieb oder die
Verkehrssicherheit des KFZ zu gewährleisten, kann der Mieter eine
Vertragswerkstatt des Fahrzeugherstellers bis zu einem
Reparaturbetrag von 100,00 € beauftragen. Die Reparaturkostenbelege
sind dem Vermieter im Original vorzulegen. Übersteigen die
voraussichtlichen Reparaturkosten 100,00 €, ist vor Auftragsvergabe
die Einwilligung des Vermieters einzuholen.
Schadensersatzansprüche des Mieters sind ausgeschlossen, soweit der
Vermieter nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.
Der Mieter befährt die Nordschleife auf eigene Gefahr und
Verantwortung und verzichtet auf jegliche Schadensersatzansprüche
gegen den Vermieter, insbesondere vertraglicher oder deliktischer
Art.
Der Vermieter haftet insbesondere nicht für Schäden die ihre Ursache
in einem Defekt des Fahrzeuges haben, sei dieser Defekt vor Übergabe
angelegt gewesen, oder auch erst während der Mietzeit
entstanden. Des weiteren stellt der Mieter die Organe der
Gesellschaft sowie die Erfüllungsgehilfen des Vermieters von einer
Haftung frei. Es liegt im Risikobereich des Mieters, dass die
Nordschleife
während der Zeit der Anmietung auch befahren werden kann.
Streckensperrungen durch den Betreiber haben keinen Einfluss auf die
Mietdauer. |
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§ 5.
Verhalten bei Unfällen und sonstigen Schäden
Bei jedem Schadeneintritt, auch bei Schäden oder Unfällen ohne
Beteiligung Dritter, ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter und
die Polizei unverzüglich zu verständigen. Abschlepp- und /oder
Reparaturdienste sind nur nach Abstimmung mit dem Vermieter zu
beauftragen. Bei jedem Unfall ist sofort die Polizei hinzuzuziehen.
Beweismittel (Zeugen, Spuren etc.) sind zu sichern, die Daten der
Beteiligten festzustellen sowie alles zu tun, was zur
ordnungsgemäßen und vollständigen Aufklärung des Unfallhergangs
beitragen kann (siehe Unfallbericht). Der Mieter verpflichtet sich,
kein Schuldanerkenntnis abzugeben und auch keine sonstigen
Handlungen (Zahlungen, Vergleiche) vorzunehmen, die den
Versicherungsschutz gefährden können. |
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§ 6.
Versicherungsschutz
Das Kfz hat einen pauschalen Haftpflichtversicherungsschutz gegen
Personen-, Sach- und Vermögensschäden in unbegrenzter Höhe für
Drittschäden (Personenschäden bis 8 Millionen €). Die
Versicherung beinhaltet nicht die Leitplanken oder die Absperrungen
der Rennstrecke. Eine Teilkaskoversicherung bzw.
Vollkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung besteht nur, wenn dies
auf der
Vorderseite des Mietvertrages in der Rubrik Kfz-Versicherung
ausdrücklich vereinbart wurde. Bei einer Verlängerung der Mietzeit
durch den Mieter besteht kein Versicherungsschutz; es sei denn, dies
wird nachweislich mit dem Vermieter vereinbart. Der Mieter haftet
bei allen Schäden, je nach dem vereinbarten Versicherungsschutz.
Soweit eine Teilkasko- bzw. Vollkaskoversicherung abgeschlossen
wurde, dieses jedoch eine Regulierung des Schadens berechtigt
verweigert, haftet der Mieter auch insoweit. Der Mieter wird
weiterhin ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er auch bei
Abschluss einer Tel- bzw. Vollkaskoversicherung in folgenden Fällen
für Schäden haftet, wenn er oder sein Erfüllungsgehilfe:
• die Vertragspflichten gem. Ziff. 5
bei Unfällen schuldhaft nicht beachtet,
• sich unerlaubt vom Unfallort entfernt
• Schäden vorsätzlich oder grob
fahrlässig herbeiführt,
• die vereinbarte Mietzeit
vertragswidrig überschreitet.
In Kaskofällen wickelt der Vermieter den Schaden mit dem Versicherer
ab, soweit der Mieter nicht im Rahmen der Selbstbeteiligung in
Anspruch genommen wird. Eine Nachträgliche Inanspruchnahme
des Mieters durch den Vermieter oder deren Kaskoversicherer bleibt
unberührt. Fälle, in denen der Versicherer zwar regulieren muss,
jedoch aufgrund von Vertragsverstößen Rückgriff gegen den Mieter
nehmen kann, berühren den Vermieter nicht. |
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§ 7.
Kfz-Rückgabe
Das ist zum vereinbarten Zeitpunkt persönlich an den Vermieter
zurückzugeben. Vor der Rückgabe ist das Kfz voll zu tanken. Bei
grober Verschmutzung hat der Mieter die Fahrzeug-Reinigungskosten zu
zahlen. Wird der Rückgabezeitpunkt um mehr als eine halbe Stunde (30
Min.) überschritten, ist der Mieter verpflichtet, eine weitere
Stunden- bzw. Tagesmiete pro Tag als Entschädigung zu zahlen. Dem
Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Vermieter kein oder
ein wesentlich geringerer Schaden aus der Überschreitung der
Mietzeit entstanden ist. Dem Vermieter steht das Recht zu, den
Vertrag jederzeit ohne Angabe von Gründen zu kündigen. Insbesondere
hat de Vermieter das Recht, bei unsachgemäßem Umgang mit dem
Fahrzeug, dieses unverzüglich in seinen Besitz zu nehmen. Erfolgt
die Kündigung aus einem wichtigen Grund, besteht kein Anspruch auf
eine Erstattung des Mietzinses. Als wichtige Gründe gelten
insbesondere falsche Angaben des Mieters zur Person, zur Bonität
sowie die schwerwiegende Verletzung der vertraglichen
Verpflichtungen. Im Falle der fristlosen Kündigung ist das Mietauto
sofort, auch vor Ablauf der ordentlichen Mietzeit, zurückzugeben.
Daneben bleiben Schadensersatzansprüche des Vermieters unberührt. |
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§ 8. Persönliche Daten
Der Mieter ist mit dem Speichern seiner persönlichen Daten
einverstanden. Bei Zahlungsverzug, nicht vertragsgemäßer Rückgabe
des Kfz oder bei sonstigen Gründen, die zu einer fristlosen
Kündigung
des Mietvertrages berechtigen, können die personenbezogenen Daten in
eine zentrale Warndatei aufgenommen werden. |
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§ 9.
Schlussbestimmungen
Nebenabreden oder Ergänzungen zu diesem Mietvertrag liegen nicht
vor. Alle vertraglichen Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
Dies gilt auch für eine Aufhebung dieser Klausel. Sofern de Mieter
Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen rechts oder eine
öffentliche Sondervermögen ist, ist ausschließlicher Gerichtstand
Bad Neuenahr-Ahrweiler. Es gilt das recht der Bundesrepublik
Deutschland. Bei unplanmäßiger Streckenschließung oder
Unfall-/Wetterbedingte Schließung erstattet der Vermieter keine
Rückforderung des Mietpreises. Sollte eine Bestimmung dieses
Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird
dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die
Vertragsparteien sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch
Regelungen zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der
unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommen. |
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